Die Satzung des KKV Hansa e.V. München

Hier gibt es die Satzung zum Download

Präambel

Der KKV Hansa München wurde 1880 als Standesvereinigung katholischer Kaufleute gegründet. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts schuf der KKV Hansa München als Antwort auf die damalige Berufsnot junger Menschen die ersten Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für junge Kaufleute. Ein erstes Wohnheim entstand 1920 in der Königinstraße. Wenige Jahre später konnte am Biederstein ein großes Bildungs- und Wohnzentrum für junge Menschen eröffnet werden.

Seit 1932 besitzt der KKV Hansa München ein eigenes Vereinsheim in der Brienner Straße. Das im Krieg zerstörte Hansa-Haus wurde 1957 neu errichtet. Es ist der zentrale Versammlungsort der Mitglieder des KKV Hansa München. Mit seinem angeschlossenen Wohnheim fördert der KKV Hansa München die berufliche Ausbildung und Weiterqualifizierung junger Menschen. Der Verein steht in der Tradition von Menschen, die seit über hundert Jahren den KKV Hansa München getragen haben.

Als Zusammenschluss von Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung gründet der KKV Hansa München seine Tätigkeit auf die schon bei der Gründung dargestellten Ziele, nämlich - die Förderung des religiösen Lebens, - die berufliche Fortbildung, - die gegenseitige Hilfestellung und - die Pflege der Geselligkeit.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen KKV Hansa e.V. München, Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung - im folgenden "Verein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein gehört als KKV-Ortsgemeinschaft mit seinen Mitgliedern zum

4.1. KKV Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. mit Sitz in Essen,

4.2. KKV Landesverband Bayern e. V. der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung mit Sitz in Nürnberg und ist Mitglied beim

4.3. KKV Bildungswerk Bayern e.V. der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung mit Sitz in Nürnberg.

§2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnun.

2. Der Verein verfolgt insbesondere die gemäß § 10 b Abs. 1 EStG als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke der Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Daneben können auch sonstige mildtätige Zwecke gefördert werden.

3. In diesem Sinne stellt das vom KKV Hansa München getragene Wohn- und Studentenheim für junge Menschen in Aus- und Weiterbildung ein Zentrum dar zur Förderung der vorgenannten Zwecke.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

§3 Zweck

1. Als katholischer Sozialverband verfolgt der Verein die in § 2 Ziff. 2 genannten Ziele insbesondere dadurch, dass er - Gottesdienste gestaltet und durch Vorträge, Einkehrtage und Exerzitien das religiöse Wissen und den Glauben zu vertiefen sucht, - in Gesprächen, Vorträgen und Exkursionen um eine Vermehrung von Bildung und Wissen sowie zur Übernahme staatsbürgerlicher Mitverantwortung bemüht ist, - in Kleingruppengesprächen und Einzelberatungen versucht, insbesondere Jugendlichen Halt und Stärke zu geben, - im Vereinshaus "Hansa-Haus" ein Wohnheim betreibt für junge Menschen im Stadium der Aus- und Weiterbildung, - im "Hansa-Haus" und an anderen Orten Vorträge, Seminare und sonstige Weiterbildungsveranstaltungen organisiert, - Ausstellungen, musikalische Darbietungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen anbietet für eine sinnvolle Freizeitgestaltung, - bedürftige Personen im Sinne des § 53 AO, insbesondere entsprechende Jugendliche, ohne Rechtsanspruch im Falle von Engpässen und Notsituationen unterstützt.

2. Durch diese Maßnahmen soll erreicht werden, dass - der Einzelne in seiner Persönlichkeitsentfaltung gefördert wird, den Sinn des Lebens erkennt und den christlichen Glauben vertieft, - durch das solidarische Miteinander im Hansa-Haus und generell im Verein das Gemeinschaftsgefühl gestärkt und die Möglichkeit der gemeinsamen Zielerreichung erkannt wird, - der Wert von Ehe und Familie als engster Form einer Gemeinschaft erkannt und als erstrebenswert angenommen wird, - die berufliche Qualifikation junger Menschen und ihre Weiterentwicklung gefördert wird, - Mitglieder, Bewohner des Hansa-Hauses und sonstige Interessierte dazu angehalten werden, sich im öffentlichen und privaten Leben für die christlichen Grundsätze und Wertvorstellungen einzusetzen.

3. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt der Verein entsprechende Aktionen des KKV Bundes- und Landesverbandes sowie des KKV Bildungswerkes sowohl durch aktive Teilnahme als auch durch eigene Veranstaltungen. Er arbeitet auch mit sonstigen Organisationen und Vereinigungen zusammen, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung haben. Dies gilt insbesondere für die Mitarbeit in den Gremien der katholischen Laienorganisationen.

4. Zur Erreichung der genannten Ziele steht die Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins allen interessierten Personen - insbesondere den Bewohnern des Hansa-Hauses - offen.

§4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können katholische Frauen und Männer werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen, insbesondere solche aus den Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung, Selbständige, Unternehmer, Angestellte, Beamte, freiberuflich Tätige, Auszubildende, Studierende und nicht mehr im Erwerbsleben Stehende.

2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern und unterstützen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

4. Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder im KKV Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. mit Sitz in Essen und im KKV Landesverband Bayern e. V. der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung mit Sitz in Nürnberg.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, - an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins, des KKV Landesverbandes Bayern, des KKV Bildungswerkes Bayern und des KKV Bundesverbandes teilzunehmen, - die Einrichtungen des Vereins gemäß den geltenden Regelungen zu nutzen, - zum Bezug des Veranstaltungsprogramms und der Vereinsnachrichten sowie der Verbandszeitschrift, - gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge in schriftlicher Form zu stellen, - an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

5.2. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung des Vereins an. Sie verpflichten sich, das Leben des Vereins mitzutragen und für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben einzutreten.

5.3. Die Mitglieder verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge jährlich im Voraus termingerecht zu leisten. Die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages besteht auch bei Beginn oder Ende der Mitgliedschaft im Verlauf des Jahres.

5.4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

5.5. Für Verbindlichkeiten des Vereins sowie des KKV Landesverbandes und des KKV Bundesverbandes haften die Mitglieder sowohl diesen als auch Dritten gegenüber nur mit ihren fälligen Beiträgen.

6. Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 7. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1. Austritt, der dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären ist,

7.2. Übertritt in einen anderen Verein des KKV Bundesverbandes. Die Ummeldung erfolgt ohne Einhaltung einer Frist zum Jahresende,

7.3. Tod,

7.4. Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisoren

§6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen worden sind.

2. Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung

2.1. die Neuwahl der Vorstandsmitglieder aus dem Kreise der Mitglieder,

.2. die Entlastung des Vorstands,

2.3. die Entgegennahme der jährlichen Berichte von Vorsitzendem/r, Schatzmeister/in, Referent/in für das Hansa-Haus sowie des/der Diözesan-Beauftragten und der Revisoren,

2.4. die Wahl der Revisoren,

2.5. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

2.6. die Genehmigung des Haushalts für das vergangene Geschäftsjahr und des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,

2.7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

2.8. die Beschlussfassung über Anträge, insbesondere solche zur Änderung der Satzung.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung

ist einmal jährlich im ersten Halbjahr einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand an die zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung des Haushaltsplanes.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung

ist vom Vorstand einzuberufen,

4.1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

4.2. wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird,

4.3. zur Nachwahl bei Ausscheiden von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gem. § 8 Ziff. 2,

4.4. im Falle des Verkaufs des Hansa-Hauses oder der Auflösung des Vereins. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen, im Falle des Verkaufs des Hansa-Hauses oder der Auflösung des Vereins vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

5. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung

müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

6. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.

7. Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten ein Protokoll zu erstellen und von der/dem Vorsitzenden oder eine/r seiner Stellvertreter/innen sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Protokoll sind insbesondere festzuhalten:

7.1. der Verlauf der Versammlung,

7.2. die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer,

7.3. der genaue Wortlaut der Beschlüsse,

7.4. bei Wahlen die Form der Wahl und ihre Annahme,

7.5. sowie die Abstimmungsergebnisse. Es kann verlangt werden, dass eine von der Mehrheit abweichende Meinung mit kurzer Begründung zu Protokoll genommen wird. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§7 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit auf der Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht möglich.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Die Wahl des/r Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des/r Schatzmeisters/in und des/r Referent/in für das Hansa-Haus ist schriftlich und geheim durchzuführen.

5. Alle anderen Abstimmungen sind dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

6. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

7. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1. Vorsitzende/r

1.2. erste/r und zweite/r stellvertretende/r Vorsitzende/r

1.3. Schatzmeister/in und einem/r Stellvertreter/in

1.4. Schriftführer/in

1.5. Referent/in für das Hansa-Haus

1.6. Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

1.7. Referent/in für die junge Generation

1.8. Beauftragte/r für das KKV Bildungswerk Bayern e.V.

1.9. mindestens einem/r Beisitzer/in

1.10. Kraft Amtes gehört zum Vorstand der Geistliche Beirat. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising auf unbestimmte Zeit ernannt.

1.11. Der/die Vorsitzende/r des KKV Bundesverbandes und des KKV Bayern sowie der/die Diözesanbeauftragte für die Erzdiözese München-Freising gehören, soweit sie Mitglieder des Vereins sind, dem Vorstand mit beratender Stimme an.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand gibt sich unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Wahl, eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder regelt.

4. Der Vorstand

4.1. leitet verantwortlich die Vereinsarbeit;

4.2. ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei fehlender Beschlussfähigkeit kann unverzüglich erneut eine Vorstandssitzung einberufen werden, die dann - sofern in der Einladung darauf hingewiesen wurde - in jedem Falle beschlussfähig ist;

4.3. beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; Stimmenthaltungen zählen nicht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden;

4.4. hat über die Vorstandsitzungen ein Protokoll zu fertigen.

5. Wahlen / Amtszeit

5.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5.2. Ein Vorstandsmitglied darf höchstens zwei Funktionen ausüben.

5.3. Die Amtszeit erlischt erst nach der Wahl des entsprechenden neuen Vorstandsmitgliedes.

5.4. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

5.5. Eine gültige Wahl bedarf der Annahme durch das gewählte Vorstandsmitglied. Bei Abwesenheit kann die Annahme auch schriftlich oder durch telefonische Zustimmung erklärt werden.

5.6. Kann bei der Mitgliederversammlung eine Position nicht besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied - mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB - vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

5.7. Eine Nachwahl ist auf jeder Mitgliederversammlung zulässig.

6. Der Vorstand kann besondere Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Er ist auch berechtigt, für die laufenden Geschäfte - insbesondere im Hinblick auf das Hansa-Haus - einen berufsmäßigen Geschäftsführer einzusetzen, der gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden und diesem verantwortlich ist. Dies ist im Haushaltsplan entsprechend zu berücksichtigen.

7. Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Kosten, die durch die Vorstandstätigkeit entstehen, werden gegen Nachweis erstattet.

8. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Die Aufgaben und Befugnisse sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

§9 Revisoren

1. In der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

2. Als Revisoren dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die weder Vorstandsmitglieder noch vom Vorstand abhängig sind.

3. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Geschäftsvorfälle sowie deren ordnungsgemäße Buchung, die Mittelverwendung und den vorgelegten Jahresabschluss anhand der Rechnungsbelege und Unterlagen zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich die Konten- und Kassenbestände des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

4. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

§10 Beirat

1. Der Vorstand ist berechtigt, als beratendes und unterstützendes Organ allgemein oder auch für spezielle Aufgaben einen Beirat zu bilden bzw. deren Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

2. Der Beirat soll maximal aus sieben Persönlichkeiten des öffentlichen und des kirchlichen Lebens bestehen, die mit ihrem Expertenwissen den Verein in besonderer Weise unterstützen. Entsprechend dürfen auch Personen in den Beirat berufen werden, die keine Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6 sind.

3. Das Amt der vom Vorstand berufenen Mitglieder des Beirats endet- außer im Todesfall -

3.1. durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,

3.2. durch abberufenden Beschluss der Mitgliederversammlung,

3.3. durch Ablauf der Amtszeit von drei Jahren, wobei die einmalige Verlängerung der Berufung um weitere drei Jahre zulässig ist.

4. Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich. Eine Aufwandserstattung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand.

5. Der Beirat kann sich eine Beiratsordnung geben und einen Vorsitzenden aus seiner Mitte wählen. Ansonsten lädt der Vorstand zu Sitzungen des Beirats ein, an denen er auch teilnehmen darf. Zu den Vorstandssitzungen können die Beiratsmitglieder hinzugeladen werden.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe ist dabei zulässig.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt

3.1. das Hansa-Haus einschließlich Grundstück an die Erzdiözese München und Freising KdöR, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Hansa-Haus soll unter diesem Namen als Wohnheim für in Aus- und Fortbildung stehende junge Menschen oder Studenten verwendet werden.

3.2. das übrige Vermögen an den KKV Landesverband Bayern e.V. mit Sitz in Nürnberg, der es unmittelbar und ausschließlich für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden hat.

4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§12 Inkrafttreten, Sonstiges

1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 22.04.2010 beschlossen. Mit ihrem Inkrafttreten verliert die Satzung vom 25.10.2007 ihre Gültigkeit. Die Eintragung in das Vereinsregister München erfolgte in der vorliegenden fassung am 23.03.2011.

2. Soweit aufgrund behördlicher Maßnahmen, z. B. auf Anforderung des Finanzamtes, Satzungsänderungen sich als erforderlich erweisen, können diese vom Vorstand beschlossen werden. Die geänderte Satzung ist dann der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die über eine Bestätigung oder auch über eine erneute Änderung zu befinden hat.